Kontakt
Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen haben, können Sie das folgende Fonnular nutzen. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.
Kontaktdaten
Theresienstraße 12
85049 Ingolstadt
Tel. 0841 885 36 - 0
Fax 0841 885 36 - 29
E-Mail: kanzlei (at) rain-weber.de
Häufige Fragen
Was kostet eine Rechtsvertretung bzw. eine Rechtsberatung?
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Grundsätzlich schreibt das RVG vor, dass sich das Anwaltshonorar nach dem Wert der Angelegenheit, mit der Sie uns betrauen, also nach dem sogenannten Streitwert, richtet.
Die Kosten einer Erstberatung betragen gemäß RVG maximal 190,00 Euro zzgl.Umsatzsteuer. Möglich ist auch, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, die eine Abrechnung nach Stundensätzen vorsieht. In Angelegenheiten des Strafrechtes, in Ordnungswidrigkeiten und in sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren nicht nach dem Wert, sondern hier schreibt das RVG Mindest- und Höchstgebühren vor, wobei in der Regel eine sogenannte Mittelgebühr anzusetzen ist.
Die Höhe der Gebühren ist von Fall zu Fall unterschiedlich, aber oft geringer als Sie vielleicht denken. Sprechen Sie uns daher bitte einfach an! Gerne erläutern wir Ihnen die Gebühren in einem persönlichen Gespräch.
Ich kann mir keine Rechtsvertretung bzw. Rechtsberatung leisten. Was kann ich tun?
Sofern Sie über ein geringes Einkommen oder kein Einkommen verfügen und kein Vermögen besitzen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ihnen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Beratungshilfe:
Die Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung gewährt. Die Beratungshilfe muss beantragt werden. Den entsprechenden Antrag können
Sie vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe selbst beim zuständigen Amtsgericht stellen. Sollte Ihnen die vorherige Beantragung der Beratungshilfe
nicht möglich sein, so können wir ebenfalls diese Formalitäten für Sie übernehmen.
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe:
Sofern Sie nicht in der Lage sind, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise selbst zu tragen, kann Ihnen Prozesskostenhilfe bzw.
in familienrechtlichen Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Klage bzw. die beabsichtigte
Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Abhängig von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird die
Prozesskostenhilfe entweder für Ihre gesamten Kosten oder in Form von Ratenzahlungen gewährt. Bitte beachten Sie, dass Sie im Fall des Unterliegens,
d. h. wenn Ihnen die Kosten des Rechtstreites auferlegt werden, selbst bei bewilligter Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Anwaltes
grundsätzlich selbst tragen müssen.
Dies gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Hier zahlt jede Partei ihre eigenen Kosten. Auch im Scheidungsverfahren trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, denn hier gibt es kein „gewinnen oder verlieren".
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe